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KLEINGARTENVEREIN AM BÖCKENBUSCH EV. BOCHUM GRUMME
§16 Berichtswesen, Kontrolle, Vertragsstrafe
(1) Der Zwischenpächter verpflichtet sich über die ihm gem. §§ 4 und 12 zur Verfügung stehenden Unterhaltungsmittel - Einnahmen und
Ausgaben - gesondert buchzuführen, wobei ein Betrag bis zur Höhe von 5 % der in § 12 genannten Mittel für Aufwendungen allgemeiner Art, die
in Zusammenhang mit der Durchführung der aus dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen entstehen, insbesondere Porto und
Telefongebühren ohne Einzelnachweis abgesetzt werden kann.
(2) Der Zwischenpächter verpflichtet sich der Stadt (Grünflächenamt und Rechnungsprüfungsamt) jederzeit die Kontrolle über die Verwendung der
Unterhaltungsmittel zu gestatten, wobei der Stadt die Einsichtsnahme und Prüfung aller Unterlagen sowie die örtliche Kontrolle der
Kleingartenflächen zusteht; eine Jahresaufstellung des jeweiligen Vorjahres ist bis spätestens 30.04. aufgegliedert nach Stadtbezirken der Stadt
unaufgefordert zuzuschicken.
(3) Über die Durchführung der vom Zwischenpächter übernommenen Aufgaben ist vom Zwischenpächter ein Bericht (einschl. statistischer
Angaben) zu erstellen und mit der Jahresaufstellung gem. § 16 (2) aufgegliedert nach Stadtbezirken der Stadt unaufgefordert zuzuschicken.
(4) Stadt (Grünflächenamt) und Zwischenpächter führen pro Jahr eine gemeinsame Kontrollbegehung in den Kleingartenanlagen durch. Der
Umfang der Kontrollbegehungen wird einvernehmlich festgelegt. Über diese Begehung ist vom Zwischenpächter ein Protokoll zu erstellen und der
Stadt unaufgefordert zuzuschicken.
(5) Kommt der Zwischenpächter seinen Verpflichtungen aus § 11 nicht aus-reichend nach, wird dieser Mangel von der Stadt zunächst schriftlich
angemahnt. Sollte dieser Mangel 6 Monate nach dieser Mahnung nicht behoben sein, ist die Stadt berechtigt den Mangel durch einen
Unternehmer beheben zu lassen und die Kosten vorn Zuschußbetrag (§ 12) des folgenden Jahres in Abzug zu bringen.
(6) Mängel bei den § 17 bis 23 (Bauvergehen) werden ebenfalls von der Stadt schriftlich angernahnt. Bauvergehen, die 12 Monate nach dieser
Mahnung nicht beseitigt sind, werden von der Stadt mit einer Konventionalsstrafe von 1.000 DM belegt. Das Geld wird vom Zuschußbetrag (§ 12)
des folgenden Jahres in Abzug gebracht.
(7) Der Zwischenpächter ist berechtigt, wegen Abzügen gern. § 16 (5) und § 16 (6) Erstattungsansprüche heim jeweiligen
Kleingartenverein/Kleingartenpächter geltend zu machen.
§17 Lauben
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz
zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Die Laube darf folgende Höhe nicht überschreiten:
Flachdach/Pultdach bis 2,70 m
Walmdach/Satteldach bis 4,30 m
Die Maße gelten ab Fußbodenoberkante. Die Fußbodenoberkante darf 0,10 m über der mittleren Erdoberkante liegen. Der Dachüberstand der
Laube darf außer bei integrierten oder angebauten überdachten Freisitzen 0,35 m nicht überschreiten.
(3) Der Standort und die Ausrichtung der Laube richten sich nach dem für die betreffende Kleingartenanlage aufgestellten Ausbauplan der Stadt.
Besteht ein solcher Ausbauplan nicht, so wird der Standort im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§ 20) vom Zwischenpächter festgelegt. Der
Abstand zu allen Nachbarparzellen muß in jedem Fall mindestens 2 m betragen. Die Vorschriften der Landesbauordnung NW und des
Nachbarrechtsgesetzes NW sind zu beachten.
(6) Getrennt von der Laube stehende Baukörper sind bis auf die Ausnahmen des § 19 dieses Vertrages nicht gestattet.
(7) Innerhalb der vorgeschriebenen Größe dürfen nach vorheriger Antragstellung (§ 20) und Genehmigung Laubenumbauten und Laubenanbauten
nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.
§18 Überdachter Freisitz
Der überdachte Freisitz muß im unmittelbaren Anschluß an die Laube gebaut sein. Es darf die gesamte überbaute Fläche (Laube plus
Freisitzüberdachung) von 24 m² nicht überschritten werden.
Seitliche Begrenzungselemente sind in den Maßen bis 3,60 m Länge und 1,00 m Höhe zugelassen. Als Materialien der Begrenzungselemente
sind Holz, Fachwerk (Stein/-Holz) und Sicherheitsglas zulässig. Vorherige Antragstellung (§ 20) und Genehmigung des Zwischenpächters sind
erforderlich.
§19 Weitere Baulichkeiten
Innerhalb der Kleingartenparzellen können nur nach vorheriger Antragstellung (§ 20) vom Zwischenpächter zusätzlich genehmigt werden:
(1) Ein Gewächshaus in Leichtbauweise ohne Betonfundamente bis 8 m² Größe und 2,70 m Höhe...
(2) Eine Flächenpergola bis max. 16 m² Gesamtgröße ohne jegliche Abdeckung (hierzu gehören auch Tor- und Rosenbögen) und / oder
Reiterpergolen mit einer Gesamtlänge von 12 m. Die Pergolen sind mit fachgerechten Materialien nach den anerkannten Regeln der Technik zu
erstellen. Beg renzungselemente für die Flächenpergola oder Reiterpergola sind in einer Gesamtlänge von 9,00 m bis 1,00 m Höhe zugelassen.
Als Materialien der Begrenzungselemente sind Holz, Steine, Fachwerk (Steine/Holz) und Sicherheitsglas zugelassen. Alternativ sind auch
freistehende Begrenzungselemente bis zur Gesamtlänge von 9,00 m zulässig.
(6) Stützmauern nur im Bereich von Böschungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Länge, Breite und Höhe rnuß der jeweiligen
Situation angepaßt werden.
(7) Sichtschutz-/Windschutzzäune aus Holz bis 6,00 m Länge und 2,00 m Höhe. Die Standorte der Schutzzäune sind nach dem Regelblatt des
Zwischenpächters von 2001 zu genehmigen.
(9) Anbringung einer handelsüblichen Markise nach den anerkannten Regeln der Technik.
(10) Die genehmigten Aufbauten dürfen nur zweckbestimmend genutzt werden und sind bei andersartiger Nutzung zu entfernen.
(11) Andere als in den §§ '17 bis 19 erwähnte Baulichkeiten sind in den Kleingartenparzellen grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen hiervon
sind Baulichkeiten für die eine ausdrückliche Duldung des Zwischenpächters/der Stadt besteht (zeitlich begrenzte Duldung, z. B. Duldung bis zum
Pächterwechsel; objektbezogene Duldung Dauerduldung bis zum Verfall). Diese Duldung ist vom Zwischenpächter schriftlich zu dokumentieren
und zu aktualisieren.
(12) Keine (genehmigungspflichtigen) Baulichkeiten sind u. a.: einfache Rankgerüste (Materialien: Pfosten, dünne Latten oder Rohre, Seile,
Spanndrähte), Wasserschöpfbecken, Feuchtbiotope (aus Teichfolie, Ton und Kunststoffbecken, keine Betonbecken) bis 10 m², Frühbeete in
Leicht- oder Fertigbauweise bis 5 m² Größe, Kräuterspiralen, einfache Tomaten- oder Gurkenüberdachungen, kleine Zierbrunnen, Tische und
Bänke (auch Truhenbänke), Hochbeete aus Holz bis 10 m². Diese Einbauten dürfen nur in angemessener Größe errichtet und zweckbestimmend
genutzt werden. Sie sind bei unangernessener Größe und/oder andersartiger Nutzung zu entfernen.
§20 Bauerlaubnisverfahren
(1) Bauanträge für Baulichkeiten im Sinne der §§ 17 bis 19 bedürfen, unabhängig von der Landesbauordnung NW (§ 65 Genehmigungsfreie
Vorhaben), einer Erlaubnis durch den Zwischenpächter (privatrechtliches Genehmigungsverfahren).
(2) Geeignete Bauzeichnungen mit Maßangaben sind dem Antrag beizufügen. Der gesamte Antraq ist in vierfacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Zwischenpächter begonnen werden. Die in der
Zeichnung und dem Lageplan genehmigten Maße sind einzuhalten.
(4) Die Bauarbeiten müssen bis 6 Monate nach Erteilung der Genehmigung begonnen und nach weiteren 12 Monaten abgeschlossen sein. Bei
Nichteinhaltung der Fristen erlischt diese Genehmigung.
(5) Nach Beendigung einer Baumaßnahme erfolgt die Abnahme durch den Zwischenpächter, sofern die Baulichkeit der Genehmigung entspricht.
Überleitungsvorschrift für nicht genehmigte (übergroße) Baulichkeiten (Stand: Mai/Juni '86)
(1) Nicht genehmigte Lauben, überdachte Freisitze und andere Baulichkeiten, die vor dem Inkrafttreten des BKleingG bzw. der Kenntnis des
Grünflächenamtes (Stand: Mai/Juni '86) größer als erlaubt gebaut wurden, sind bei Pächterwechsel auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß zu
bringen und müssen den Vorschriften dieses Vertrages angepaßt werden. Hierbei entscheidet der Zwischenpächter' im Einvernehmen mit der
Stadt, oh eine Reduzierung der Baumasse möglich ist. Der Aufwand der Abbruchmaßnahme muß gegenüber der Anpassung an das gesetzliche
Maß in einem vertretbaren Verhältnis stehen.
(2) Unabhängig von einem Pächterwechsel ist bei Verfall und Erneuerung eines Baukörpers gemäß § 21 Absatz (1) dieser ebenfalls zu beseitigen
und darf nur in der zulässigen Art und Größe wieder errichtet werden.
§21 Überleitungsvorschrift für nicht genehmigte {übergroße) Baulichkeiten (Stand: Mai/Juni "86) und 30.06.2001
(3) Der Zwischenpächterführt mit Hilfe seiner Vereine erstmalig eine vollständige Gesamtaufnahme der genehmigungspflichtigen Baukörper durch.
Diese Gesamtaufnahme dokumentiert nach ihrem Abschluss den Genehmigungsstand in den Bochumer Kleingartenanlagen. Aus diesem Anlass
finden § 21 (1) und § 21 (2) sinngemäß auch bei geringfügiger Überschreitung der genehmigungsfähigen Größen für die im Rahmen des
Gesamtaufmaßes 2001/2001 bis zum 30.09.2001 vom Zwischenpächter dokumentierten Baulichkeiten Anwendung. Hierbei entscheidet der
Zwischenpächter im Einvernehmen mit der Stadt, welche Überschreitungen so geringfügig sind, dass eine Duldung bis zum Pächterwechsel
ausgesprochen werden kann. Im Regelfall ist dies bis zu einer maximalen Überschreitung von 20 % gegeben. Alle weiteren im Rahmen der
vollständigen Gesamtaufnahme bis zum 30.09.2001 festqestellten und dokumentierten Bauvergehen sind bis spätestens 31.12.2005 oder beim
Pächterwechsel zu entfernen. Bauvergehen, die nach dem 30.09.2001 festgestellt oder dokumentiert werden, fallen, wie alle bereits festgestellten
und dem jeweiligen Pächter mitgeteilten Bauvergehen, nicht unter diese Regelung und sind im Rahmen der jeweils gültigen Frist zu beseitigen.
§22 Wegebau in den Kleingartenparzellen
(1) Zusätzlich zu der bebauten Grundfläche (Laube einschl. Sitzplatzüberdachung von insgesamt 24 m²) dürfen höchstens 12 % der
Parzellenflächen als Wege und Plätze befestigt werden.
(2)Betonflächen und Betonunterbau sind außer für die Laube und den über-dachten Sitzplatz nicht gestattet.
(3) Die Bodenversiegelung ist so gering wie möglich zu halten; möglichst sollte ganz darauf verzichtet werden. Als Unterbaumaterialien dürfen nur
Materialien aus Naturprodukten (z.B. Kies, Hartkalksteingemisch, sand) verwandt werden.
Die Wege und Plätze sind in extensiver Bauart zu bauen, d. h. wassergebundene Flächen aus Naturprodukten. Empfohlene Materialien sind
weiterhin Natursteinplatten, Holzpflaster, Klinker, Häckselmaterial. Nicht verwandt werden dürfen: Beton, Asphalt, Bahnschwellen.
§23 Einfriedung
(1) Hecken zur Einfassung der Kleingartenparzellen sind entsprechend der Planung der Stadt bis zu einer Höhe von 1,20 m zu halten und
erforderlichenfalls zu ergänzen. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen.
(2) Abgrenzungen zum Kleingartennachbar durch Hecken sind gestattet (Länge max. 6,00 m). Für erforderliche Grenzmarkierungen sind
ansonsten ein oder zwei Spanndrähte an 0,50 m hohen Pfählen zulässig. Bei Gefahr von Wildschäden ist auch die Verwendung von
engmaschigem Zaungepflecht bis zu einer Höhe von 0,75 m gestattet.
(3)Die Verwendung von Betonpfählen und Stacheldraht ist nicht gestattet.
(4) Als Grenzmarkierungen in den Gartenparzellen sind ausschließlich natürliche Materialien wie Gehölze, Trockenmauern, Grenzsteine, und
Flechtzäune aus totem Weidengeflecht bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig Bei Gefahr von Wildschäden ist auch die Verwendung von
engmaschigen Zaungeflecht bis zu einer Höhe von 50 cm gestattet.
Die mit k.r gekennzeichneten Paragraphen sind durch die Stadt Bochum im November 2002 geändert worden.
§ 24 Errichtung von Baulichkeiten durch Kleingartenvereine
Unbeschadet eventueller bauordnungsrechtlicher Genehmigungen nach der Landesbauordnung NW bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Stadt (Grünflächenarnt) die Erstellung von Einrichtungen und Anlagen, wie Kleingartenvereinsheime, Vereinslauben und -
gerätehäuser, Kinderspielplätze einschl. Spiel- und Sportgeräte, Parkplätze, Änderungen an Wegen und Anpflanzungen.
§ 25Anzeigepflicht bei Pächterwechsel
Jeder Pächterwechsel, bei dem ein Darlehen der Stadt noch nicht vollständig zurück-gezahlt wurde, ist spätestens einen Monat vor Beendigung
des auf der jeweiligen Kleingartenparzelle bestehenden Weiterpachtverhältnisses durch den Zwischenpächter schriftlich der Stadt anzuzeigen.
§ 26 Unwirksamkeit
Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung des Vertrages im übrigen nicht berührt. Es ist eine der
unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den
Vertragspartnern zu vereinbaren.
§ 27Vertragsänderungen/Nebenabreden
(1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sie sind bis zum 01.07. eines jeden Jahres beim jeweiligen Vertragspartner schriftlich zu
beantragen.
(2) Falls sich das BKleingG oder etwaige andere Bestimmungen des Kleingartenrechts in einer Weise ändern, daß sie maßgebliche, unmittelbare
Bedeutung für die Vertragspartner und den Inhalt dieses Vertrages haben, wird er im Verhandlungswege von den Vertragspartnern entsprechend
angepaßt.
(3) Mündliche Abreden und Zusagen haben keine Gültigkeit. §
§ 28 Bisherige Pachtverträge
Mit dem Abschluß dieses Vertrages werden alle bisher bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Stadt und dem Zwischenpächter,
die Pacht und die Unterhaltung der Kleingartenflächen sowie Verwaltungskostenzuschüsse betreffend, insbesondere der Zwischenpachtvertrag
vom 17.03.1995, einvernehmlich aufgelöst
Teil V: Baulichkeiten