NAVIGATION
KLEINGARTENVEREIN AM BÖCKENBUSCH EV. BOCHUM GRUMME
§16 Berichtswesen, Kontrolle, Vertragsstrafe (1) Der Zwischenpächter verpflichtet sich über die ihm gem. §§ 4 und 12 zur Verfügung stehenden Unterhaltungsmittel - Einnahmen und Ausgaben - gesondert buchzuführen, wobei ein Betrag bis zur Höhe von 5 % der in § 12 genannten Mittel für Aufwendungen allgemeiner Art, die in Zusammenhang mit der Durchführung der aus dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen entstehen, insbesondere Porto und Telefongebühren ohne Einzelnachweis abgesetzt werden kann. (2) Der Zwischenpächter verpflichtet sich der Stadt (Grünflächenamt und Rechnungsprüfungsamt) jederzeit die Kontrolle über die Verwendung der Unterhaltungsmittel zu gestatten, wobei der Stadt die Einsichtsnahme und Prüfung aller Unterlagen sowie die örtliche Kontrolle der Kleingartenflächen zusteht; eine Jahresaufstellung des jeweiligen Vorjahres ist bis spätestens 30.04. aufgegliedert nach Stadtbezirken der Stadt unaufgefordert zuzuschicken. (3) Über die Durchführung der vom Zwischenpächter übernommenen Aufgaben ist vom Zwischenpächter ein Bericht (einschl. statistischer Angaben) zu erstellen und mit der Jahresaufstellung gem. § 16 (2) aufgegliedert nach Stadtbezirken der Stadt unaufgefordert zuzuschicken. (4) Stadt (Grünflächenamt) und Zwischenpächter führen pro Jahr eine gemeinsame Kontrollbegehung in den Kleingartenanlagen durch. Der Umfang der Kontrollbegehungen wird einvernehmlich festgelegt. Über diese Begehung ist vom Zwischenpächter ein Protokoll zu erstellen und der Stadt unaufgefordert zuzuschicken. (5) Kommt der Zwischenpächter seinen Verpflichtungen aus § 11 nicht aus-reichend nach, wird dieser Mangel von der Stadt zunächst schriftlich angemahnt. Sollte dieser Mangel 6 Monate nach dieser Mahnung nicht behoben sein, ist die Stadt berechtigt den Mangel durch einen Unternehmer beheben zu lassen und die Kosten vorn Zuschußbetrag (§ 12) des folgenden Jahres in Abzug zu bringen. (6) Mängel bei den § 17 bis 23 (Bauvergehen) werden ebenfalls von der Stadt schriftlich angernahnt. Bauvergehen, die 12 Monate nach dieser Mahnung nicht beseitigt sind, werden von der Stadt mit einer Konventionalsstrafe von 1.000 DM belegt. Das Geld wird vom Zuschußbetrag (§ 12) des folgenden Jahres in Abzug gebracht. (7) Der Zwischenpächter ist berechtigt, wegen Abzügen gern. § 16 (5) und § 16 (6) Erstattungsansprüche heim jeweiligen Kleingartenverein/Kleingartenpächter geltend zu machen. §17 Lauben (1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. (2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Laube darf folgende Höhe nicht überschreiten: Flachdach/Pultdach bis 2,70 m Walmdach/Satteldach bis 4,30 m Die Maße gelten ab Fußbodenoberkante. Die Fußbodenoberkante darf 0,10 m über der mittleren Erdoberkante liegen. Der Dachüberstand der Laube darf außer bei integrierten oder angebauten überdachten Freisitzen 0,35 m nicht überschreiten. (3) Der Standort und die Ausrichtung der Laube richten sich nach dem für die betreffende Kleingartenanlage aufgestellten Ausbauplan der Stadt. Besteht ein solcher Ausbauplan nicht, so wird der Standort im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§ 20) vom Zwischenpächter festgelegt. Der Abstand zu allen Nachbarparzellen muß in jedem Fall mindestens 2 m betragen. Die Vorschriften der Landesbauordnung NW und des Nachbarrechtsgesetzes NW sind zu beachten. (6) Getrennt von der Laube stehende Baukörper sind bis auf die Ausnahmen des § 19 dieses Vertrages nicht gestattet. (7) Innerhalb der vorgeschriebenen Größe dürfen nach vorheriger Antragstellung (§ 20) und Genehmigung Laubenumbauten und Laubenanbauten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. §18 Überdachter Freisitz Der überdachte Freisitz muß im unmittelbaren Anschluß an die Laube gebaut sein. Es darf die gesamte überbaute Fläche (Laube plus Freisitzüberdachung) von 24 m² nicht überschritten werden. Seitliche Begrenzungselemente sind in den Maßen bis 3,60 m Länge und 1,00 m Höhe zugelassen. Als Materialien der Begrenzungselemente sind Holz, Fachwerk (Stein/-Holz) und Sicherheitsglas zulässig. Vorherige Antragstellung (§ 20) und Genehmigung des Zwischenpächters sind erforderlich. §19 Weitere Baulichkeiten Innerhalb der Kleingartenparzellen können nur nach vorheriger Antragstellung (§ 20) vom Zwischenpächter zusätzlich genehmigt werden: (1) Ein Gewächshaus in Leichtbauweise ohne Betonfundamente bis 8 m² Größe und 2,70 m Höhe... (2) Eine Flächenpergola bis max. 16 m² Gesamtgröße ohne jegliche Abdeckung (hierzu gehören auch Tor- und Rosenbögen) und / oder Reiterpergolen mit einer Gesamtlänge von 12 m. Die Pergolen sind mit fachgerechten Materialien nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen. Beg renzungselemente für die Flächenpergola oder Reiterpergola sind in einer Gesamtlänge von 9,00 m bis 1,00 m Höhe zugelassen. Als Materialien der Begrenzungselemente sind Holz, Steine, Fachwerk (Steine/Holz) und Sicherheitsglas zugelassen. Alternativ sind auch freistehende Begrenzungselemente bis zur Gesamtlänge von 9,00 m zulässig. (6) Stützmauern nur im Bereich von Böschungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Länge, Breite und Höhe rnuß der jeweiligen Situation angepaßt werden. (7) Sichtschutz-/Windschutzzäune aus Holz bis 6,00 m Länge und 2,00 m Höhe. Die Standorte der Schutzzäune sind nach dem Regelblatt des Zwischenpächters von 2001 zu genehmigen. (9) Anbringung einer handelsüblichen Markise nach den anerkannten Regeln der Technik. (10) Die genehmigten Aufbauten dürfen nur zweckbestimmend genutzt werden und sind bei andersartiger Nutzung zu entfernen. (11) Andere als in den §§ '17 bis 19 erwähnte Baulichkeiten sind in den Kleingartenparzellen grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Baulichkeiten für die eine ausdrückliche Duldung des Zwischenpächters/der Stadt besteht (zeitlich begrenzte Duldung, z. B. Duldung bis zum Pächterwechsel; objektbezogene Duldung Dauerduldung bis zum Verfall). Diese Duldung ist vom Zwischenpächter schriftlich zu dokumentieren und zu aktualisieren. (12) Keine (genehmigungspflichtigen) Baulichkeiten sind u. a.: einfache Rankgerüste (Materialien: Pfosten, dünne Latten oder Rohre, Seile, Spanndrähte), Wasserschöpfbecken, Feuchtbiotope (aus Teichfolie, Ton und Kunststoffbecken, keine Betonbecken) bis 10 m², Frühbeete in Leicht- oder Fertigbauweise bis 5 m² Größe, Kräuterspiralen, einfache Tomaten- oder Gurkenüberdachungen, kleine Zierbrunnen, Tische und Bänke (auch Truhenbänke), Hochbeete aus Holz bis 10 m². Diese Einbauten dürfen nur in angemessener Größe errichtet und zweckbestimmend genutzt werden. Sie sind bei unangernessener Größe und/oder andersartiger Nutzung zu entfernen. §20 Bauerlaubnisverfahren (1) Bauanträge für Baulichkeiten im Sinne der §§ 17 bis 19 bedürfen, unabhängig von der Landesbauordnung NW (§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben), einer Erlaubnis durch den Zwischenpächter (privatrechtliches Genehmigungsverfahren). (2) Geeignete Bauzeichnungen mit Maßangaben sind dem Antrag beizufügen. Der gesamte Antraq ist in vierfacher Ausfertigung einzureichen. (3) Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Zwischenpächter begonnen werden. Die in der Zeichnung und dem Lageplan genehmigten Maße sind einzuhalten. (4) Die Bauarbeiten müssen bis 6 Monate nach Erteilung der Genehmigung begonnen und nach weiteren 12 Monaten abgeschlossen sein. Bei Nichteinhaltung der Fristen erlischt diese Genehmigung. (5) Nach Beendigung einer Baumaßnahme erfolgt die Abnahme durch den Zwischenpächter, sofern die Baulichkeit der Genehmigung entspricht.   Überleitungsvorschrift für nicht genehmigte (übergroße) Baulichkeiten (Stand: Mai/Juni '86) (1) Nicht genehmigte Lauben, überdachte Freisitze und andere Baulichkeiten, die vor dem Inkrafttreten des BKleingG bzw. der Kenntnis des Grünflächenamtes (Stand: Mai/Juni '86) größer als erlaubt gebaut wurden, sind bei Pächterwechsel auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß zu bringen und müssen den Vorschriften dieses Vertrages angepaßt werden. Hierbei entscheidet der Zwischenpächter' im Einvernehmen mit der Stadt, oh eine Reduzierung der Baumasse möglich ist. Der Aufwand der Abbruchmaßnahme muß gegenüber der Anpassung an das gesetzliche Maß in einem vertretbaren Verhältnis stehen. (2) Unabhängig von einem Pächterwechsel ist bei Verfall und Erneuerung eines Baukörpers gemäß § 21 Absatz (1) dieser ebenfalls zu beseitigen und darf nur in der zulässigen Art und Größe wieder errichtet werden. §21 Überleitungsvorschrift für nicht genehmigte {übergroße) Baulichkeiten (Stand: Mai/Juni "86) und 30.06.2001 (3) Der Zwischenpächterführt mit Hilfe seiner Vereine erstmalig eine vollständige Gesamtaufnahme der genehmigungspflichtigen Baukörper durch. Diese Gesamtaufnahme dokumentiert nach ihrem Abschluss den Genehmigungsstand in den Bochumer Kleingartenanlagen. Aus diesem Anlass finden § 21 (1) und § 21 (2) sinngemäß auch bei geringfügiger Überschreitung der genehmigungsfähigen Größen für die im Rahmen des Gesamtaufmaßes 2001/2001 bis zum 30.09.2001 vom Zwischenpächter dokumentierten Baulichkeiten Anwendung. Hierbei entscheidet der Zwischenpächter im Einvernehmen mit der Stadt, welche Überschreitungen so geringfügig sind, dass eine Duldung bis zum Pächterwechsel ausgesprochen werden kann. Im Regelfall ist dies bis zu einer maximalen Überschreitung von 20 % gegeben. Alle weiteren im Rahmen der vollständigen Gesamtaufnahme bis zum 30.09.2001 festqestellten und dokumentierten Bauvergehen sind bis spätestens 31.12.2005 oder beim Pächterwechsel zu entfernen. Bauvergehen, die nach dem 30.09.2001 festgestellt oder dokumentiert werden, fallen, wie alle bereits festgestellten und dem jeweiligen Pächter mitgeteilten Bauvergehen, nicht unter diese Regelung und sind im Rahmen der jeweils gültigen Frist zu beseitigen. §22 Wegebau in den Kleingartenparzellen (1) Zusätzlich zu der bebauten Grundfläche (Laube einschl. Sitzplatzüberdachung von insgesamt 24 m²) dürfen höchstens 12 % der Parzellenflächen als Wege und Plätze befestigt werden. (2)Betonflächen und Betonunterbau sind außer für die Laube und den über-dachten Sitzplatz nicht gestattet. (3) Die Bodenversiegelung ist so gering wie möglich zu halten; möglichst sollte ganz darauf verzichtet werden. Als Unterbaumaterialien dürfen nur Materialien aus Naturprodukten (z.B. Kies, Hartkalksteingemisch, sand) verwandt werden. Die Wege und Plätze sind in extensiver Bauart zu bauen, d. h. wassergebundene Flächen aus Naturprodukten. Empfohlene Materialien sind weiterhin Natursteinplatten, Holzpflaster, Klinker, Häckselmaterial. Nicht verwandt werden dürfen: Beton, Asphalt, Bahnschwellen. §23 Einfriedung  (1) Hecken zur Einfassung der Kleingartenparzellen sind entsprechend der Planung der Stadt bis zu einer Höhe von 1,20 m zu halten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Abgrenzungen zum Kleingartennachbar durch Hecken sind gestattet (Länge max. 6,00 m). Für erforderliche Grenzmarkierungen sind ansonsten ein oder zwei Spanndrähte an 0,50 m hohen Pfählen zulässig. Bei Gefahr von Wildschäden ist auch die Verwendung von engmaschigem Zaungepflecht bis zu einer Höhe von 0,75 m gestattet. (3)Die Verwendung von Betonpfählen und Stacheldraht ist nicht gestattet. (4) Als Grenzmarkierungen in den Gartenparzellen sind ausschließlich natürliche Materialien wie Gehölze, Trockenmauern, Grenzsteine, und Flechtzäune aus totem Weidengeflecht bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig Bei Gefahr von Wildschäden ist auch die Verwendung von engmaschigen Zaungeflecht bis zu einer Höhe von 50 cm gestattet. Die mit k.r gekennzeichneten Paragraphen sind durch die Stadt Bochum im November 2002 geändert worden. § 24 Errichtung von Baulichkeiten durch Kleingartenvereine Unbeschadet eventueller bauordnungsrechtlicher Genehmigungen nach der Landesbauordnung NW bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt (Grünflächenarnt) die Erstellung von Einrichtungen und Anlagen, wie Kleingartenvereinsheime, Vereinslauben und - gerätehäuser, Kinderspielplätze einschl. Spiel- und Sportgeräte, Parkplätze, Änderungen an Wegen und Anpflanzungen. § 25Anzeigepflicht bei Pächterwechsel Jeder Pächterwechsel, bei dem ein Darlehen der Stadt noch nicht vollständig zurück-gezahlt wurde, ist spätestens einen Monat vor Beendigung des auf der jeweiligen Kleingartenparzelle bestehenden Weiterpachtverhältnisses durch den Zwischenpächter schriftlich der Stadt anzuzeigen. § 26 Unwirksamkeit Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung des Vertrages im übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren. § 27Vertragsänderungen/Nebenabreden    (1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sie sind bis zum 01.07. eines jeden Jahres beim jeweiligen Vertragspartner schriftlich zu beantragen. (2) Falls sich das BKleingG oder etwaige andere Bestimmungen des Kleingartenrechts in einer Weise ändern, daß sie maßgebliche, unmittelbare Bedeutung für die Vertragspartner und den Inhalt dieses Vertrages haben, wird er im Verhandlungswege von den Vertragspartnern entsprechend angepaßt. (3) Mündliche Abreden und Zusagen haben keine Gültigkeit. § § 28 Bisherige Pachtverträge   Mit dem Abschluß dieses Vertrages werden alle bisher bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Stadt und dem Zwischenpächter, die Pacht und die Unterhaltung der Kleingartenflächen sowie Verwaltungskostenzuschüsse betreffend, insbesondere der Zwischenpachtvertrag vom 17.03.1995, einvernehmlich aufgelöst
Teil V: Baulichkeiten