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KLEINGARTENVEREIN AM BÖCKENBUSCH EV. BOCHUM GRUMME
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Teil I: Organisation
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
(2) Der Zweck wird verwirklicht durch
a) die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
b) die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung,
c) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,
d) die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden,
e) die Zusammenfassung der Mitglieder in der Kleingartenanlage unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer oder konfessioneller Ziele
Präambel
Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden anzustreben
und das Kleingartenwesen zu fördern. Daraus ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände. Sie haben sich hierbei nach
den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als
Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in
dieser Zuordnung zu sichern. Der Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit. Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe
regelt der Verein
Teil I: Organisation
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Am Böckenbusch
(2) Er hat seinen Sitz in Bochum und muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann den Zusatz „e.V.“
(3) Der Verein muss Mitglied des zuständigen Stadtverbandes sein.
§ 3 Die Aufgaben des Vereins
(1) Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben:
a) die Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitglieder – als Zwischenpächter oder Verwalter der Anlagenflächen begründet der Verein mit seinen
Mitgliedern Pachtverträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz auf der Grundlage des geschlossenen Zwischenpacht- oder
Verwaltungsvertrages –
b) die fachliche Beratung der Mitglieder,
c) die Leistungsangebote des Landesverbandes und des Stadtverbandes anzubieten, dazu gehören insbesondere die Schulungen an der
Landesschule in Lünen und Versicherungsangebote aus Gruppenverträgen,
d) die Belieferung der Mitglieder mit der Verbandszeitung.
(2) Der Kleingärtnerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Der Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
(1) Aufnahme
a) Mitglieder des Vereins können volljährige, am Kleingartenwesen interessierte Personen werden.
b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu dokumentieren und wird nach Zahlung vereinbarter Beiträge und mit Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
c) Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den Mitgliedern alle allgemeinen Mitgliedsrechte zu.
d) Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein.
e) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
(2) Beendigung
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder nach Vereinbarung.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 3. Werktag im Juli gegenüber dem Vorstand, er wird in diesem Falle am
31.12. desselben Jahres wirksam. (entsprechend § 9Abs.2 Bundeskleingartengesetz)
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihm gemäß § 8 oder 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz der Kleingarten
gekündigt worden ist. Diese lauten derzeit:
§ 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach
schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere
den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
§ 9: Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine
nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt,
insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel
nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
d) Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
· nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und sonstigen Gemeinschaftsleistungen länger als 2 Monate im
Rückstand ist,
· gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
wiederholt verstößt,
· durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben in erheblicher Weise stört.
e) Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand
§ 5 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung; es ist kein
Sonderrecht i.S. des § 35 BGB. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben. Es ist für ein nicht störendes Verhalten der
Familienmitglieder und seiner Besucher innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich. Das Nähere wird durch Teil II und IV dieser Satzung
geregelt.
(2) Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung innerhalb der Gartengemeinschaft verpflichtet. Es hat Vereinsbeschlüsse zu
beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen. Es hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und
als Abgeltung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür vom Vorstand festgesetzten Betrag zu ent richten.
(3) Zur Deckung außerplannmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die
Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.Diese Umlagen können jährlich bis zum
----fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
§ 6 Die Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
§ 7 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des
Geschäftsjahres. Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 14
Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Aushang in der Gartenanlage genügt.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegen vor allem:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, der Berichte der Kassenprüfer und der Tätigkeitsberichte (Fachberatung,
Frauengruppe, Schreberjugend usw.),
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, Festsetzung der Aufnahmegebühr,
des Jahresbeitrages, sonstiger Beiträge und Umlagen sowie die Beschlussfassung über Rücklagen,
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern,<P< sein,<p g) Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt gewählt worden sind,
h) Entscheidungen über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung des Vereins,
k) Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch Satzungsbestimmungen zugewiesen sind.
(4) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können schriftlich und mündlich jederzeit gestellt
werden.
(5) Ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlungen sind – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig. Sie
werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der
anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel. Bei Angelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betreffen, sind nur Mitglieder,
die Pächter sind, stimmberechtigt. Bei solchen Abstimmungen zählt für jede Kleingartenparzelle nur eine Stimme. Bei einer Mehrzahl von
Gartenpächtern kann die Stimme nur einheitlich abgegeben werden.
(7) Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine einfache
Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei
Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(9) Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einzuberufen
ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder hierbei
anwesend ist. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, wird in einer neu einberufenen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder, mit Zweidrittelstimmenmehrheit beschlossen.
(10)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Monatsfrist zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer
zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 3 Monaten nach der
Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung
hierüber.
§ 8 Der Vorstand des Vereins und seine Zusammensetzung
(1) Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
(2) Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertreter
c) der Schriftführer
d) der Kassierer
e) der Fachberater
f) bis zu 4 Beisitzer, zu denen die Frauen- und Jugendvertretung gehören sollten. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein; die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Über die Anzahl der Beisitzer kann die Mitgliederversammlung auch ohne vorherige schriftliche Ankündigung in einer Einladung zur
Mitgliederversammlung beschließen und sodann die Beisitzer wählen.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines
Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Die Wahl der in Absatz 2, Buchstaben a-d, genannten Vorstandsmitglie der erfolgt mit der Maßgabe, dass jährlich ein Vorstandsmitglied
ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Läuft die Amtszeit der in Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder in diesem Sinne nach der bis zur
Annahme dieser Satzung bestehenden Regelung zu einem Zeitpunkt aus, werden erstmalig der Vorsitzende für 4 Jahre, der Stellvertreter für 3
Jahre, der Schriftführer für 2 Jahre und der Kassierer für 1 Jahr gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren
gewählt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
(7) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer. Der Verein wird durch zwei
Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss
§ 9 Das Verfahren in den Vorstandssitzungen und die Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Vorstandes bekannt zu geben.
(3) Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf und spätestens 6 Tage vor einer Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Vorstand obliegen vor
allem folgende Aufgaben:
a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,
b) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt oder ein sonstiges, ihnen von der Mitgliederversammlung
übertragenes Amt bekleiden,
c) die Verpachtung des Kleingartens an Mitglieder,
d) die Kündigung des Kleingartens gem. § 8 und 9 (1) Bundeskleingartengesetz,
e) die Schlichtung von Streitfällen aus dieser Satzung und dem Pachtvertrag gemäß § 21, 22 sowie die Erteilung von Verweisen und
Verwarnungen,
f) die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen,
g) die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und finanzieller Abgeltung bei Säumnis,
j) die Bestellung des Wertermittlers bzw. des Wertermittlungsausschusses,
k) die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nutzungsberechtigten gegen die Wertermittlung,
l) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden,
m) die Bestimmung der Gartenobleute und sonstiger Mitarbeiter, n) die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung von
besonderen oder vorübergehenden Vereinsaufgaben,
o) die Festlegung der Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und -gestaltung nach § 27 und der Zulässigkeit von Einrichtungen nach § 29.
(4) Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen. Er hält die Mitglieder dazu an, Ihre Pflichten in der
Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
(5) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen Geschäftsverteilungsplan und eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen
Vorstandsmitglieder beschließen.
(6) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und darin die
Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungs - oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein, führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er weist Gegenstände und Geräte des Vereins sowie dessen Vermögen in einem
Verzeichnis nach und hat in besonderen Fällen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen
§ 10 Die Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge
(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jedoch kann den Vorstandsmitgliedern,
den Kassenprüfern und den Delegierten zur Mitgliederversammlung des Stadtverbandes der
entstandene Aufwand entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden.
(2) Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen,
können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Hier ist insbesondere auf die Angemessenheit der
Vergütung ein besonderes Augenmerk zu richten. Weiterhin ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag
abzuschließen, der die Vergütung und die Arbeitszeit regelt. Der Arbeitsvertrag ist vom Vorstand zu
genehmigen.
(3) Die bestellten Amtsträger des Vereins,insbesondere Vorstandsmitglieder, können auf
Beschluss der Mitgliederversammlung,angemessene Vergütungen für ihren Arbeits oder
Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) erhalten:
§ 11 Das Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 12 Die Auflösung des Vereins
(1) Wird die Auflösung des Kleingärtnervereins oder die Änderung seines Zweckes und der Aufgaben (§ 2, 3) auf einer dafür einberufenen
Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband
Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der unter § 2 der Satzung genannten Zwecke (Förderung des Kleingartenwesens) zu
verwenden hat.