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KLEINGARTENVEREIN AM BÖCKENBUSCH EV. BOCHUM GRUMME
Teil II: Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag
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§ 13 Der Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten
(1) Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nutzungsrecht an dem Einzelgarten durch Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages mit
dem Vorstand auf der Grundlage der Entscheidung des Vorstandes (§ 9 Abs. 3 Buchst.c). Voraussetzung sind die schriftliche Zuweisung eines
Gartens durch den Vorstand und der Abschluss einer gesonderten Pachtvereinbarung (Nutzungsvertrag) unter Anerkennung der Verbindlichkeit
der Satzung und der in den Teilen II bis IV getroffenen Regelungen.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Pacht/Miete.
(3) Das Kleingartenpachtverhältnis kann auch mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die Mitglieder sind, begründet werden. In diesem
Fall weist der Vorstand beiden Ehegatten oder Partnern auf Antrag den Garten gemeinsam zu.
(4) Es ist ausreichend, wenn Erklärungen des Vereins gegenüber einem Mitpächter abgegeben werden
§ 14 Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag
(1) Der Pächter hat aufgrund des zwischen ihm und der Kleingärtnerorganisation begründeten Kleingartenpachtverhältnisses das Recht und die
Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewiesenen Gartens.
(2) Er ist berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage mitzuwirken. Anfallende Kosten tragen die Pächter
einer Anlage anteilig.
(3) Die nach dem Pachtvertrag zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 S. 2 Bundeskleingartengesetz
termingerecht zu entrichten
§ 15 Die Nutzung des Gartens durch den Pächter
(1) Der Pächter ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen. Gewerbsmäßige Nutzung und Betätigung
sind untersagt.
(2) Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches Übernachten jedoch erlaubt.
§ 16 Die Pflichten des Vereins als Verpächter gegenüber Dritten
Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten (z.B. dem Grundstückseigentümer, Nachbarn oder sonstigen Betroffenen) sind, soweit sie den
Nutzer des Gartens betreffen, von diesem als Vertragspflicht aus dem Pachtverhältnis zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-,
Beseitigungs-, Duldungs - und Handlungspflichten
§ 17 Die Beendigung des Pachtverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten
(1) Das Kleingartenpachtverhältnis zwischen Organisation und Pächter endet:
a) durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Pächter,
b) bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der § 7, 8, 9 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 5 Bundeskleingartengesetz,
c) bei Tod des Pächters gemäß § 12 Bundeskleingartengesetz,
d) durch schriftliche Kündigung des Pächters mit einer Frist von sechs Monaten, spätestens bis zum 3. Werktag im Juli eines Jahres zum Ablauf
des 31.12. desselben Jahres.
(2) Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus einer
ordnungsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung gemäß § 1
(1) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz ergibt. Maßgebend sind auch ein eventuell bestehender Bepflanzungs- und Sanierungsplan, sowie hierzu
gefasste Vereinsbeschlüsse. In Zweifelsfällen entscheidet der Stadtverband nach Anhörung der zuständigen Gemeindedienststelle, des
Vereinsvorstandes und des Garteninhabers.
(3) Der Pächter ist verpflichtet, den Garten vor der Rückgabe, spätestens bis zum Ablauf des Pachtverhältnisses, in einen ordnungsmäßigen
Zustand zu versetzen. Nicht zulässige, störende oder dem Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände hat er zu
entfernen; dies bezieht sich sowohl auf die Laube als auch auf den Aufwuchs. Der Verein ist nach Beschluss des Vorstandes und nach
schriftlicher angemessener Fristsetzung durch den Vorstand berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers
durchführen zu lassen. Dieser ist zur Duldung der Veränderungs- und Entfernungsmaßnahmen verpflichtet. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 3
entsprechend.
(4) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die Verwaltung der entschädigungspflichtigen Gegenstände durch den Verein als Treuhänder
für den bisherigen Pächter bis zum Zeitpunkt einer Neuverpachtung.
(5) Gibt der Pächter den Kleingarten nach Ablauf der Pachtzeit nicht zurück oder nutzt er mit oder ohne Zustimmung des Vereins den Garten
weiter, so hat er an den Verein eine Entschädigung nach § 546 a BGB zu leisten.
(6) Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses fortgesetzt, führt dies nicht zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses; § 545
BGB gilt nicht.
§ 18 Die Abwicklung des beendeten Pachtverhältnisses
(1) Der Pächter hat die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Einrichtungen, Anlagen und Anpflanzungen bei Beendigung des
Pachtverhältnisses zurückzulassen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden. Er ist verpflichtet, diese dem Nachfolgepächter zu
übereignen; er bevollmächtigt den Verein, vertreten durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, diese Übereignung an den Nachfolgepächter für
ihn vorzunehmen. Er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung dieser Werte. Soweit der Verein nach den nachfolgenden Bestimmungen
an den bisherigen Pächter einen Entschädigungsbetrag zahlt, tritt er damit nur in Vorlage für den Nachfolgepächter.
(2) Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der Richtlinien des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e. V. für die
Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten durch den vom Vorstand beauftragten Wertermittler
(Ausschuss) ermittelt. Der Vorstand übersendet dem Pächter eine Abschrift des Wertermittlungsprotokolls mit dem schriftlichen Hinweis, dass
eventuelle Einwände innerhalb von 2 Wochen schriftlich erhoben werden können. Nach Ablauf der Frist stellt der Vorstand ggf. nach Überprüfung
von Einwendungen abschließend die Entschädigungssumme schriftlich fest und stellt das Ergebnis dem Pächter zu. Gegen diese abschließende
Wertfeststellung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des Stadtverbandes erhoben werden. Vor
dessen Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig.
(3) Der Entschädigungsbetrag ist um die Kosten zu kürzen, die erforderlich sind, um den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen, u. a. um nicht zugelassene Gegenstände zu entfernen. Der Betrag dieser Kosten ist in der Wertfeststellung gesondert auszuweisen.
Die zu entfernenden Gegenstände sind nicht zu entschädigen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der abgebende Pächter. Das
Wertermittlungsergebnis ist auch dem Gartennachfolger schriftlich bekannt zu geben. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch
Wertermittlung festgestellte darf weder geleistet noch entgegengenommen werden. Für die Beseitigung von Mängeln und Gegenständen, die
erst nach dem Zeitpunkt der Wertermittlung erkannt und festgestellt werden, ist für die Dauer von sechs Monaten ab Datum der Übergabe eines
Gartens eine Sicherheitsleistung von 10% des Schätzwertes, mindestens jedoch 250,00 EUR, einzubehalten. Dieser Betrag ist nicht zu
verzinsen.
(4) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages von dem Nachfolgepächter an sich zu verlangen und vor
der Weitergabe an den Pächter etwaige Kosten und Gegenforderungen einzubehalten. Ist nach Herausgabe des Gartens an den Verein kein
Nachfolger vorhanden oder kann der Garten zu dem festgestellten Betrag nicht vergeben werden, so hat der frühere Pächter keinen sofort
erfüllbaren Anspruch gegen den Verein auf Entschädigung. Diese kann er nur in solcher Höhe und erst dann verlangen, wenn der Verein von
dem Nachfolger eine entsprechende Zahlung erhalten hat.
(5) Kann der Garten zu dem als angemessenen Ausgleich ermittelten Betrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des
Pachtverhältnisses durch den Verein weitervergeben werden, hat der Vorstand mit dem ausgeschiedenen Pächter eine Einigung über eine billige
Entschädigung anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstand berechtigt, den Entschädigungsbetrag nach billigem Ermessen
gem. § 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen. Der Betrag sollte 70% des festgestellten Wertes nicht unterschreiten. Diese Entscheidung ist dem
scheidenden Pächter schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(6) Kann der Pächter nicht wenigstens mit 70% des Wertes der zurückzulassenden Einrichtungen abgefunden werden und kann eine Einigung
über eine niedrigere Abgeltung nicht erreicht werden, bleibt ihm das Wegnahmerecht (§ 539 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB) vorbehalten. Dieses Recht
ist binnen 3-Monatsfrist auszuüben. Die Frist beginnt mit dem festgestellten Scheitern der Einigungsbemühungen.
(7) Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige Bearbeitung und Pflege des Gartens nach Beendigung des
Kleingartenpachtverhältnisses bis zur Weitervergabe vereinsseitig zu regeln.
§ 19 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod eines Pächters
(1) Bei Tod des Pächters (§ 12 Bundeskleingartengesetz) werden Rechtsnachfolger dessen Erben, jedoch ohne Anspruch auf weitere
Fortsetzung des Kleingartenpachtverhältnisses. Die Erbfolge ist durch eröffnetes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen.
(2) Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen. Besteht Ungewissheit über die Anspruchberechtigten, kann der Verein den
Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts
hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.
(3) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden
Ehegatten fortgesetzt; dasselbe gilt für Partner einer eingetragenen Lebens partnerschaft. Eine Entschädigungszahlung durch den Verein findet
in diesem Falle nicht statt. Die Auseinandersetzung ist Sache des überlebenden Pächters und der Erben untereinander.
(4) Ein Eintrittsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters für seinen Ehegatten oder Lebenspartner besteht nicht
§ 20 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei der Kündigung der Gesamtanlage
Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch den Verpächter oder Grundstückseigentümer ganz oder teilweise
herausgegeben werden (§ 9 Abs. 1, Ziffern 4- 6 Bundeskleingartengesetz), erhält die dabei anfallende Entschädigung der Pächter für den
Kleingarten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen. Die Mittel sind zur Erstellung neuer Kleingärten zu verwenden