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KLEINGARTENVEREIN AM BÖCKENBUSCH EV. BOCHUM GRUMME
Teil III: Schlichtungsverfahren § 21 Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten (1) Über Streitigkeiten im Verhältnis von Verein und Mitglied, die sich aus der Satzung, den Beschlüssen der Vereinsorgane, den getroffenen Vereinbarungen oder aus dem Verhalten eines Mitgliedes ergeben, entscheidet der Vorstand. (2) Dasselbe gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes selbst, der auf eine Beschwerde eines betroffenen Mitgliedes hin erneut zu entscheiden hat. (3) Beschwerden gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sind nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte aus der Mitgliedschaft rügt. Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen. (4) Das Verfahren des Vorstandes richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 22 Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens (1) Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung mit Hinweis auf eine Beschwerde des Mitgliedes auf die Tagesordnung zu setzen. (2) Das betroffene Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung und der zu verhandelnden Gegenstände schriftlich zu laden. Der Zugang der Ladung ist nachzuweisen. Annahmeverweigerung der Ladung gilt als ordnungsgemäße Zustellung. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z.B. Rechtsanwalt) in der Sitzung braucht nicht zugelassen zu werden, wenn der Verein selbst keinen anwaltlichen Beistand hinzuzieht. (4) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitgliedes wird ohne dieses verhandelt und beschlossen. (5) Der Vorstand kann durch Beschluss auch die in § 9 Abs. 3, Satz 2, Buchstaben b, d, e vorgesehenen Entscheidungen treffen. (6) Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 hinzuweisen. (7) Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten (Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat. (8) Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen und den Beteiligten zuzustellen. § 23 Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren  (1) Gegen den Beschluss nach § 22 kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des Stadtverbandes einlegen. (2) Dieser Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig.   § 24 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach Durchführung des Verfahrens nach den v.g. Vorschriften der §§ 21 – 23 zulässig.  
Teil III: Schlichtungsverfahren
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